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AGS 01/2021, Keine Verzinsung und keine Verzugspauschale ... / I. Sachverhalt

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Das ArbG Magdeburg hatte der Klägerin durch Beschl. v. 25.4.2019 PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts M bewilligt. Am 15.5.2019 hat Rechtsanwalt M beim ArbG Magdeburg einen Antrag auf Festsetzung von PKH-Anwaltsvergütung gestellt. Mit weiterem mit dem Datum vom 15.5.2019 versehenen und beim ArbG Magdeburg am 25.6.2019 eingegangenem Antrag hat der Rechtsanwalt seinen Festsetzungsantrag in Form einer Mahnung wiederholt und neben der erneut beantragten Vergütung auch einen Anspruch auf die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB i.H.v. 40 EUR geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ArbG Magdeburg hat am 27.6.2019 die beantragte Vergütung ohne die Verzugspauschale festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts M hat das ArbG Magdeburg zurückgewiesen und in seinem Beschluss die Beschwerde zugelassen. Hieraufhin hat Rechtsanwalt M Beschwerde eingelegt, der das ArbG Magdeburg nicht abgeholfen hat. Das LAG Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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