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AGS 01/2020, Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr trotz Ablauf von zwei Kalenderjahren

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RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG VV Nr. 3308, Anm. zu Nrn. 3308, 3100

Leitsatz

Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auch dann anzurechnen, wenn zwischen der Erhebung des Widerspruchs, bzw. dessen Mitteilung an den Antragsteller, und dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind.

AG Grünstadt, Beschl. v. 12.11.2019 – 3 C 4/18

1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 3.044,14 EUR gestellt, der am 26.2.2013 beim Mahngericht einging. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 28.2.2013 zugestellt. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt (Eingang beim Mahngericht 14.3.2013). Ein Abgabeantrag seitens der Antragstellerin wurde nicht gestellt. Daraufhin stellte der Beklagte am 14.12.2017 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, worauf das Mahngericht am 18.12.2017 das Verfahren an das AG abgab.

Der Beklagte hat dort beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und die Klage abzuweisen. Hierzu hat er sich auf die zwischenzeitlich unstreitig eingetretene Verjährung berufen. Die Klägerin wurde mit Verfügung v. 9.1.2018 aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Nachdem das AG Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, nahm die Klägerin am 15.5.2018 die Klage zurück.

Auf Antrag des Beklagten wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Darauf beantragte der Beklagte, die Kosten gegen die Klägerin wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Mahnverfahren
0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV 126,00 EUR
(Wert: 3.044,14 EUR)  
Postentgeltpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 146,00 EUR
19 % Umsatzsteuer 27,74 EUR
Gesamt 173,74 EUR
 
Streitiges Verfahren  
1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV   327,60 E...

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