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AGG und Arbeitsrecht / 2.1 Unmittelbare Benachteiligung

Dr. Sebastian Frahm
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Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt oder erfahren würde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unmittelbare Benachteiligung einer Frau

Der Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes, der anstelle einer schwangeren Frau wegen der Schwangerschaft eine andere Bewerberin einstellt, benachteiligt die schwangere Bewerberin unmittelbar wegen ihres Geschlechts.

[1] § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.

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