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Abtretung von Arbeitseinkommen / 3.3 Unbedingte Sicherungsabtretung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sittenwidrigkeit

Dr. Constanze Oberkirch
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Stets erforderlich ist die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens. Ist die Abtretung nicht an Bedingungen geknüpft, die den Umfang der abgetretenen Forderung ungewiss machen, so kommt es für das Bestimmtheitserfordernis auf die zu sichernde Forderung überhaupt nicht an. Möglich ist auch die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers (dem Arbeitnehmer) gegenüber dem Sicherungsnehmer (z. B. der Bank als Zessionar) aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung.[1] Ungeachtet der zu sichernden Forderung(en) ist dann die abstrakte, von der Sicherungsabrede und damit von der zu sichernden Forderung losgelöste Abtretung wirksam, wenn sie sich uneingeschränkt oder beschränkt auf einen bestimmten Betrag auf den der Pfändung unterliegenden Teil des Arbeitslohns bezieht.[2] Lohnabtretungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dann jedoch nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dieser Inhaltskontrolle halten Lohnabtretungsklauseln nur stand, "wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmen und zu einem vernünftigen, die schutzwürdigen Belange beider Vertragspartner angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich führen".[3] Insbesondere darf es zu keiner Übersicherung des Zessionars kommen.[4]

Liegt eine anfängliche Übersicherung vor, wird die Abtretung nicht auf ein zulässiges Maß beschränkt. Die Abtretung ist gem. §§ 307, 138 BGB insgesamt unwirksam. Eine anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungs...

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