Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich von den materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit"; es handelt sich zumeist um "geistige Werte" (z. B. Ideen) und Rechte (Berechtigungen). Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte, aber auch ungeschützte Erfindungen, Software, Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Belieferungsrechte, Kauf- und Verkaufsoptionen sowie der Geschäftswert. Die Differenzierung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hat u. a. Bedeutung für das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG, für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG, für die Einstellung in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG und für die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG.
Software ist das Ergebnis von Programmierleistungen, also geistiger Leistungen, die auf Datenträgern oder durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Es herrscht die Meinung, dass es sich vorwiegend um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt.
Computerprogramme sind grundsätzlich auch dann immaterielle Wirtschaftsgüter, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung selbständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt.
Der BFH hat zwar die Frage aufgeworfen, ob die Einstufung von Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut vor dem (geänderten) zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund noch zeitgemäß ist. Er hat die Frage aber offengelassen, weil es in dem Urteilsfall um die Auslegung ging, ob die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware "Ware" i. S. d. § 2a Abs. 2 EStG ist und nicht darum, ob und in...