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Abmahnung / 4 Notwendiger Inhalt der Abmahnung

Klaus Beckerle
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4.1 Konkrete Rüge

Es genügt nicht, die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzungen in der Abmahnung lediglich allgemein zu umschreiben. Eine Abmahnung z. B. wegen

  • mangelhafter Leistungen,
  • ungebührlichen Verhaltens,
  • häufigen Zuspätkommens,
  • Störung des Betriebsfriedens,
  • Führungsschwächen

ist viel zu pauschal und wird den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer "hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise" (vgl. 1.4) Leistungsmängel beanstanden. Der Arbeitnehmer soll eindeutig und unmissverständlich ersehen können, was ihm zum Vorwurf gemacht wird, welches Verhalten der Arbeitgeber missbilligt und in welcher Hinsicht seine Leistungen nicht dessen Anforderungen entsprechen. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers konkret bezeichnen und darf nicht nur pauschale Vorwürfe enthalten[1]

.

 

Beispiel

einer Abmahnung wegen mangelhafter Arbeitsleistungen:

Sehr geehrte Frau …,

wir haben Sie wiederholt darauf angesprochen, dass Ihre Rechtschreibung sehr zu wünschen übrig lässt. Am 15. März 2005 haben Sie Herrn Müller ein zweiseitiges Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, das 17 Rechtschreib- und Interpunktionsfehler enthielt (siehe Anlage).

Außerdem mussten wir feststellen, dass Ihre Schreibgeschwindigkeit im Vergleich zu Ihren beiden Kolleginnen erheblich abfällt. Frau Bader und Frau Menzel erledigen in einer Woche im Durchschnitt eine Korrespondenz von etwa 250 Seiten, während Ihr Arbeitspensum im vergleichbaren Zeitraum bei 150 Seiten liegt. Diese Werte haben wir zuletzt in der 7. Kalenderwoche dieses Jahres festgestellt …

Eine Abmahnung kann sich durchaus auch auf mehrere Beanstandungen beziehen. Davon sollte der Arbeitgeber aber nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Eine ...

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