Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Werkzeuge, wie z. B. Bohrer, Fräser, Drehstähle, Formen, Formplatten oder Sägeblätter, können ihrer Zweckbestimmung nach nur zusammen mit den sie betreffenden Bohr-, Fräs- usw. -maschinen genutzt werden, da sie technisch auf diese Maschinen abgestimmt sind. Damit können sie nicht selbstständig genutzt werden, sind jedoch selbstständig bewertbar.
Maschinenwerkzeuge können auch dann einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs zuzurechnen sein, wenn sie sich räumlich im Betrieb eines anderen befinden, wie z. B. in Vermietungs- oder Verpachtungsfällen.
Auch ein Elektromotor, wie z. B. ein Webstuhlmotor, kann nicht selbstständig genutzt werden.
S. a. "Grundausrüstung einer Werkstatt".