Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.1.1 Betriebliche Veranlassung
Betriebsvermögen
Alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder in den Betrieb eingelegt werden, gehören zum Betriebsvermögen. Dabei wird zwischen notwendigem, gewillkürtem und geduldetem Betriebsvermögen unterschieden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn aufgrund einer endgültigen Funktionszuweisung ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang des betreffenden Wirtschaftsguts mit dem Betrieb besteht.
In vielen Fällen ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass das Wirtschaftsgut im laufenden Geschäftsbetrieb angeschafft oder hergestellt wird.
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass es für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" ist. Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Es kommt darauf an, ob es als Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Jedes dem Betrieb dienende Wirtschaftsgut ist grundsätzlich entweder Anlage- oder Umlaufvermögen.
Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum (notwendigen) Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. Diese Regelung ist in der Praxis insbesondere für Kraftfahrzeuge von Bedeutung.
Grundstücksteile von untergeordnetem Wert
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile von untergeordnetem Wert brauchen nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen...