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ABC der wichtigsten materiellen Wirtschaftsgüter, Finanz ... / 1.1 Anlage- und Umlaufvermögen

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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1.1.1 Betriebliche Veranlassung

Betriebsvermögen

Alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder in den Betrieb eingelegt werden, gehören zum Betriebsvermögen. Dabei wird zwischen notwendigem, gewillkürtem und geduldetem Betriebsvermögen unterschieden.[1] Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn aufgrund einer endgültigen Funktionszuweisung ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang des betreffenden Wirtschaftsguts mit dem Betrieb besteht.[2]

In vielen Fällen ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass das Wirtschaftsgut im laufenden Geschäftsbetrieb angeschafft oder hergestellt wird.[3]

Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass es für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" ist.[4] Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb.[5] Es kommt darauf an, ob es als Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt.[6] Jedes dem Betrieb dienende Wirtschaftsgut ist grundsätzlich entweder Anlage- oder Umlaufvermögen.

Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum (notwendigen) Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. Diese Regelung ist in der Praxis insbesondere für Kraftfahrzeuge von Bedeutung.[7]

 
Hinweis

Grundstücksteile von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile von untergeordnetem Wert brauchen nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen...

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