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A. Einleitung / 5. e. V.

Dr. Rocco Jula
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Rz. 60

D&O-Versicherungen erfreuen sich bei Vereinen auch im gemeinnützigen, kirchlichen Bereich einer hohen Beliebtheit.[1] Vereine können großen Betrieben, wie z. B. Sportbetrieben, Krankenhäusern, Gästehäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Alten- oder Pflegeheimen vorstehen. Gleiches gilt z. B. auch für selbständige Stiftungen. In der Praxis ist der D&O-Versicherungsschutz in sog. erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen enthalten. Die Bedingungen sind im Kern häufig mit der "klassischen" D&O-Versicherung vergleichbar. Der Kreis der versicherten Personen wird meist weiter als bei der D&O-Versicherung gezogen, da Schäden, insbesondere Eigenschäden am Vereinsvermögen, die durch nachgeordnete Mitarbeiter, auch unterhalb der Führungsebene – verursacht wurden, mitversichert sind. Bei besonders "guten Kunden" kommt es in der Praxis sogar zum Einschluss von wissentlichen Pflichtverletzungen in den Versicherungsschutz (siehe dazu unten die Ausführungen bei A-7 AVB D&O V 2 ff.).

 

Rz. 61

Bei einem Verein kann ein Aufsichtsrat gebildet werden. Dies ist aber nicht zwingend. Der Abschluss der D&O-Versicherung erfolgt durch den Vorstand. Da ihr organschaftlicher Status im Hinblick auf die Haftung betroffen ist, bedarf es im Innenverhältnis einer Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung oder einer entsprechenden Ermächtigungsklausel in der Vereinssatzung. Nach außen hat das Fehlen einer Zustimmung der Mitgliederversammlung oder einer Satzungsregelung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrags. Im Innenverhältnis liegt aber ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands vor. Dies kann eine Haftung für die aus dem Vereinsvermögen gezahlten Versicherungsprämien auslösen.

 

Rz. 62

Beim Vorstand im Vereinsrecht, das im BGB in den §§ 21 ff. ...

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