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A / 3 Ablehnungsantrag [Rdn 27]

Dr. Holger Niehaus, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung muss "unverzüglich" nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes gestellt werden.
2. Nach dem Zeitpunkt des § 25 Abs. 1 StPO kann die Ablehnung nur noch auf nachträglich bekannt gewordene Umstände gestützt werden.
3. Im Ablehnungsantrag kann auch beantragt werden, zu der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters Stellung nehmen zu können.
 

Rdn 28

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Rdn 1.

 

Rdn 29

1. Nach Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes sollte der Verteidiger in der HV wegen des Unverzüglichkeitsgebotes des § 25 Abs. 2 StPO i.d.R. sofort um eine Unterbrechung der HV für eine unaufschiebbare Prozesshandlung nachsuchen. Unterbricht der Vorsitzende die HV nicht, muss der Verteidiger, um die Zulässigkeit des späteren Befangenheitsantrags sicherzustellen, die Protokollierung seines Unterbrechungsantrags herbeiführen (Burhoff, HV, Rn 54).

 

Rdn 30

Gem. § 26 Abs. 1 StPO ist der Antrag an das Gericht zu richten, dem der von dem Antrag betroffene Richter angehört. Das Ablehnungsgesuch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, in der HV auch mündlich gestellt werden. Der Betroffene kann frei entscheiden, welchen Weg er wählt (BGH StV 2005, 531). Es sind jedoch gem. § 26 Abs. 2 S. 1 StPO die Ablehnungsgründe und in den Fällen des § 25 Abs. 2 StPO die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens glaubhaft zu machen (→ Ablehnungszeitpunkt, Rdn 60). Dabei ist gem. § 26 Abs. 2 S. 3 StPO die Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung des Richters möglich. Der Antragsteller muss zu dieser dienstlichen Äußerung vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehört werden (BGH MDR 1974, 367 [D]). Deshalb kann der Verteidiger in seinen Antrag auch aufnehmen, dass ihm d...

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