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§ 9 Recht der Personengesellschaften / (b) Neuregelung § 170 Abs. 2 HGB

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 1027

Gem. § 170 Abs. 2 HGB ist nun gesetzlich geregelt, dass – vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung – die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Dies wird in der Gesetzesbegründung überzeugend damit begründet, dass im Fall der Einheits-GmbH & Co. KG die Kommanditisten im Zweifel die Kontrolle über die Komplementär-GmbH nicht aus der Hand geben möchten.[1398] Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängt die in § 170 Abs. 2 HGB neu geregelte Vertretungsregelung die Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers gem. § 35 GmbHG.[1399] Nicht ganz eindeutig ist die Neuregelung im Hinblick auf die Frage, ob die Gesellschafterrechte durch jeden Kommanditisten einzeln oder durch alle Kommanditisten gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die überzeugenderen Gründe sprechen für Letzteres, da es sich bei den Angelegenheiten der Komplementär-GmbH letztlich auch um innere Angelegenheiten der KG handelt.[1400] Jedenfalls bei personalistisch geprägten Gesellschaften erscheint es naheliegender, die Gesellschafter nur gemeinschaftlich über innere Angelegenheiten der Gesellschaft entscheiden zu lassen. Um sich im Ernstfall eine solche Auslegung zu ersparen, sollte der Gesellschaftsvertrag idealerweise eine eindeutige Regelung diesbezüglich vorsehen. Ferner kann es auch sinnvoll sein, die Einberufungskompetenz gesellschaftsvertraglich den Kommanditisten zuzuweisen und ggfs. ein entsprechendes Quorum vorzusehen.

§ 170 Abs. 2 HGB ist kein zwingendes Recht, sondern eine gesetzliche Auffanglösung.[1401] Sie kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abbedungen oder modifiziert werden. Insbesondere ist es auch weiterhin möglich zu regeln, dass zwar im Grundsatz die Gesellschafterrechte durch die K...

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