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§ 9 Recht der Personengesellschaften / aa) Allgemeine Angaben; Ausführungen zu Geschäftsführung und Vertretung

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 496

In einem ersten Teil des Gesellschaftsvertrages sollten die grundlegenden Angaben und Daten der Gesellschaft aufgeführt werden. Hierzu folgende Anregungen:

▪ Firma und Rechtsform; Beginn der Gesellschaft,
▪ Sitz,
▪ Zweck und Gegenstand des Unternehmens,
▪ Gesellschafter und deren Beteiligungsverhältnisse,
▪ Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung (Einzel- oder Gesamtvertretung, Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB, Geschäftsführervergütung u.a.),
▪ ggf. Aufführung zustimmungspflichtiger Geschäfte,
▪ Dauer der Gesellschaft,
▪ Regelungen für den Fall der Auflösung.
 

Rz. 497

Die Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis der OHG-Gesellschafter sind weitgehend gleich geblieben. Nach § 116 Abs. 3 HGB ist jeder persönlich haftender Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch künftig hiervon abweichende Bestimmungen vorsehen. § 116 Abs. 4 HGB sieht nunmehr eine Notgeschäftsführung vor, und zwar für Fälle in denen aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung die Geschäftsführung an sich mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Wenn mit einem Aufschub eine Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden wäre, kann ein Gesellschafter als Ausnahmefall alleine handeln. Gem. § 116 Abs. 5 HGB n.F. kann einem Gesellschafter die Geschäftsführerbefugnis (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) auf Antrag der anderen Gesellschafter gerichtlich entzogen werden. Die Möglichkeit, die Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss zu entziehenkann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Die Vertretung der OHG ist nunmehr in § 124 HGB geregelt, wonach es dabei bleibt, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft einzeln vertreten kann, sofern dies nicht abweichend Gesellschaftsver...

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