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§ 8 Zwangsvollstreckung und ähnliche Tätigkeiten / C. Zwangsvollstreckung gegen Gesamtschuldner

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 78

Die Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner, auch z. B. gegen Eheleute, falls sie gesamtschuldnerisch haften, stellt grundsätzlich mehrere Angelegenheiten dar. Die Vollstreckung richtet sich nämlich in diesem Fall nicht gegen alle Schuldner zusammen, sondern gegen jeden Schuldner einzeln (BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – I ZB 99/05).

Erteilt der RA des Gläubigers Zwangsvollstreckungsaufträge gegen mehrere Gesamtschuldner, so erhält er in der Regel für jeden einzelnen Auftrag die Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, selbst wenn sie aufgrund desselben Vollstreckungstitels und in einem einzigen Schriftsatz (Formular) erfolgen. Es entstehen also so viele Vollstreckungsgebühren wie Gesamtschuldner betroffen sind. Die Schuldner haben es in der Hand, durch rechtzeitige Zahlung die mehrfachen Vollstreckungskosten zu vermeiden. Für den Gläubiger wird es zweckmäßig sein, gleichzeitig gegen alle Gesamtschuldner vorzugehen, um schnell und sicher zu seinem Geld zu kommen.

 

Hinweis:

Wenn allerdings mit Sicherheit feststeht, dass die Zwangsvollstreckung gegen einen bestimmten der Gesamtschuldner zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so wird man in der Regel davon ausgehen müssen, dass der RA vom Gläubiger beauftragt ist, die Zwangsvollstreckung bei dem zweiten Schuldner nur dann und nur insoweit fortzusetzen, als bei dem ersten Schuldner keine Befriedigung zu erlangen war, sodass nur so oft besondere Gebühren entstehen, wie Vollstreckungsaufträge tatsächlich notwendig waren.

 

Beispiel:

Vollstreckungsauftrag gegen die Eheleute Blaschke, die als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.000,00 EUR verurteilt wurden. Es ist bekannt, dass nur die Ehefrau Vermögen besitzt, da Herr Blaschke erst vor vier Monaten in einer ander...

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