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§ 8 Zwangsvollstreckung und ähnliche Tätigkeiten / b) Keine besonderen Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung (§ 19 Abs. 1 und 2 RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 13

Lesen Sie die Aufzählung im Gesetz nach. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nur beispielhaft ist, was bedeutet, dass auch ähnliche Tätigkeiten unter die Absätze 1 und 2 des § 19 RVG fallen. Das ergibt sich aus dem Wort "insbesondere" im Gesetzestext. In Absatz 1 werden wohl hauptsächlich die Ziffern 1, 2, 7, 9, 11, 13 und 16 für Zwangsvollstreckungssachen von Bedeutung sein, der Absatz 2 beschäftigt sich ausschließlich damit.

Die in § 19 Abs. 1 und 2 RVG genannten Handlungen sind keine besonderen Angelegenheiten, d. h., für sie erwachsen im Normalfall keine besonderen Gebühren. Entweder gehören sie noch mit zur Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Prozess, oder sie sind vorbereitende Tätigkeiten der Zwangsvollstreckung; in beiden Fällen sind sie bereits mit den anderweitig verdienten Gebühren abgegolten.

Keine besonderen Angelegenheiten sind zum Beispiel:

▪ Anträge auf Erteilung des Notfristzeugnisses und des Rechtskraftzeugnisses (§ 19 Abs. 1 Ziff. 9 RVG)
▪ Anträge auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 19 Abs. 1 Ziff. 13 RVG)
▪ Die Zustellung des Urteils zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (§ 19 Abs. 1 Ziff. 16 RVG)
▪ Der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, an Sonn- und Feiertagen (§ 19 Abs. 2 Ziff. 1 RVG)
▪ Der Antrag auf Erlass der richterlichen Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 19 Abs. 2 Ziff. 1 RVG)
▪ Die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Ziff. 2 RVG)
▪ Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Ziff. 6 RVG)

Nur im Sonderfall können für diese Handlungen Gebühren entstehen, und zwar dann, wenn der RA nur mit einer solchen Handlung beauftragt wurde und keine anderen Tätigkeiten ausführt.

 

Merke:

Für die in § 19 RVG genannten...

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