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§ 8 Neuerwerb im Nachlassinsolvenzverfahren / III. "Aufbaunormen" §§ 130 ff. InsO

Stefan Lissner
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1. Anfechtungstatbestände

 

Rz. 36

Liegen die Grundvoraussetzungen des § 129 InsO vor, kann dann eine der Folgenormen ab § 130 ff. InsO als "Aufbautatbestand" hinzugezogen werden. Dabei bilden die Bestimmungen §§ 130–134 InsO die "wichtigsten Normen" der Anfechtung bei Privatpersonen und Regelinsolvenzen. Die Normen ab §§ 135 f. InsO beziehen sich hingehen auf Gesellschaften.

Im Folgenden werden nicht "alle" Anfechtungstatbestände, sondern nur die wichtigsten – gerade auch für natürliche Personen – thematisiert (zu den Anfechtungsansprüchen siehe ausführlich § 7 Rdn 38 ff., Rdn 53. ff).

Die "wichtigsten" Anfechtungstatbestände sind:

 
Kongruente Deckung § 130 InsO
Inkongruente Deckung § 131 InsO
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlung § 132 InsO
Vorsätzliche Benachteiligung § 133 InsO
Unentgeltliche Leistung § 134 InsO
Gesellschafterdarlehen § 135 InsO
Stille Gesellschaft § 136 InsO
Wechsel- und Scheckzahlungen § 137 InsO

2. Inkongruente Deckung

 

Rz. 37

Eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung ist immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommene Leistung des Schuldners von der auf Grundlage des vereinbarten Schuldverhältnisses spezifizierten Leistung zum Nachteil des Schuldners abweicht.[55] Mit anderen Worten: Der Gläubiger erhält ein Recht oder eine Leistung gem. § 131 InsO, die er nicht, nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte. Anfechtbar ist nach § 131 InsO danach eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art (z.B. andere als geschuldete Leistung) oder nicht zu der Zeit (z.B. vorfällig) zu beanspruchen hatte,

1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Mon...

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