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§ 8 Grundzüge des deutschen internationalen Erbschaftste ... / a) Freistellungsmethode (unter Progressionsvorbehalt)

Prof. Dr. Thomas Reich, Prof. Dr. Ulrich Voß
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Rz. 132

Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vor, verzichtet ein beteiligter Staat auf die Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände, obwohl nach nationalem Recht ein Besteuerungsrecht besteht. Die Besteuerung erfolgt dann allerdings regelmäßig unter Progressionsvorbehalt (§ 19 Abs. 2 ErbStG). Die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt war im (gekündigten) Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich (Art. 7 DBA) und ist im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (Art. 10 Abs. 1 DBA) vorgesehen. Soweit in einem Doppelbesteuerungsabkommen nur das Anrechnungsverfahren vorgesehen ist, ist der Progressionsvorbehalt ohne Bedeutung. Mit der Regelung des § 19 Abs. 2 ErbStG soll erreicht werden, dass es durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu keinem zusätzlichen Progressionsvorteil des Erwerbers kommt. Die Vorschrift ist vergleichbar dem einkommensteuerlichen Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass ein Fall der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht vorliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

 

Rz. 133

Für die Berechnung des Steuersatzes nach § 19 Abs. 2 ErbStG gilt: Die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer ist nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb, d.h. einschließlich des freigestellten (ausländischen) Vermögens, gelten würde.

 

Beispiel:

Erblasser E mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Nichte N, die ebenfalls in Deutschland lebt, zur Alleinerbin eingesetzt. E verstirbt. Der Nachlass von Erblasser E besteht zum einen aus deutschem Vermögen (220.000 EUR) sowie aufgrund eines durch DBA-freigestellten Vermögens in Höhe von 150.000 EUR.

Nichte N ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG); nach deutschen Vorschriften ist daher das Weltvermögen ste...

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