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§ 8 Grundzüge des deutschen internationalen Erbschaftste ... / 4. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Prof. Dr. Thomas Reich, Prof. Dr. Ulrich Voß
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Rz. 81

In § 2 AStG ist bei Wegzug einer natürlichen Person, die in den letzten zehn Jahren vor ihrem Wegzug als Deutsche mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, unter den dort genannten Voraussetzungen für zehn Jahre (nach Ende der ihrer unbeschränkten Steuerpflicht) eine sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht vorgesehen. Im Rahmen dieser Besteuerung sind alle Einkünfte, die bei einem unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG wären, weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

 

Rz. 82

Nach § 4 Abs. 1 AStG unterliegen daran anknüpfend alle Vermögensgegenstände, die der Erzielung von Einkünften dienen, die im Rahmen der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland steuerpflichtig sind, (auch) der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die im Ausland zu entrichtende "Erbschaftsteuer"[73] mindestens 30 % der in Deutschland für den Erwerb zu zahlenden Steuer beträgt. Hierdurch soll die Attraktivität des Wegzugs in Niedrigsteuerländer eingeschränkt werden.

 

Rz. 83

Diese erweiterte beschränkte Besteuerung geht wesentlich über die der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht hinaus, da dann auch der Erwerb von

▪ Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland,
▪ Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland,
▪ Aktien und Anteile an inländischen Gesellschaften,
▪ Ansprüche auf Renten und wiederkehrende Leistungen gegen inländische Schuldner sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland,
▪ Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden,
▪ Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland,
▪ alle im Inland belegenen beweglichen Wirtschaftsgüter,
▪ Vermögen, deren Erträge nach § 5 AStG der erw...

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