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§ 8 Formerfordernisse im Arbeitsrecht und Anwendung neue ... / II. Schriftform vorgeschrieben und elektronische Form nicht ausgeschlossen

Prof. Dr. Richard Giesen
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1. §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 2 TzBfG: Befristungsvereinbarung

 

Rz. 123

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; diese wirkt konstitutiv. Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG und jede Änderung der Vertragslaufzeit bedürfen der Schriftform.

Die Schriftform greift auch in den Fällen der sog. Prozessbeschäftigung, wenn also der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser noch bis zum Ende des laufenden Kündigungsschutzprozesses beschäftigt bleiben soll.

 

Beispiel

Im Fall des BAG-Urteils vom 22.10.2003 hatten die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses mündlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer vorläufig bis zum Ende des Gerichtsverfahrens weiterbeschäftigt werden sollte. Das BAG sah hierin die Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung, die mit der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage enden sollte (hier spricht alles für eine entsprechende auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses nach § 21 TzBfG, § 158 Abs. 2 BGB, auch wenn das BAG dies wohl offen gelassen hat). Diese hätte nach §§ 14 Abs. 4, 21 TzBfG schriftlich erfolgen müssen. Mangels Schriftlichkeit folgerte das Gericht hieraus nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.[103]

 

Rz. 124

Während der Dauer der Befristung ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, § 15 Abs. 3 TzBfG. Diese Vereinbarung ist nicht formbedürftig; ihre Dokumentation empfiehlt sich aber zum Nachweis.

 

Rz. 125

Formbedürftig ist allein die Befristungsabrede unter Angabe des Termins oder des zu erreichenden Zwecks, unabhängig davon, aus welcher gesetzlichen Bestimmung die Zulässigkeit der Befristung folgt (vgl. § 14 TzBfG, § 21 BEEG, Gesetz über befris...

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