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§ 8 Formerfordernisse im Arbeitsrecht und Anwendung neue ... / d) Durchbrechung der Formnichtigkeit, § 242 BGB

Prof. Dr. Richard Giesen
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Rz. 101

Die Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB dahin gehend eingeschränkt, dass die Berufung auf die Nichteinhaltung der Form eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann. Dies ist dann der Fall, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis müsste für die Parteien nicht nur hart, sondern untragbar sein. Diese allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gelten auch für gesetzliche Formvorschriften im Arbeitsrecht.

 

Rz. 102

§ 242 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Parteien den Formmangel kannten.[66] Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter die Einhaltung der Form nicht durchsetzt, weil er dies wegen der Rechtschaffenheit oder des Ansehens des Vertragspartners für überflüssig hält. Etwas anderes gilt, wenn ein Vertragspartner seine Machtstellung dazu ausgenutzt hat, die Formwahrung zu verhindern.[67]

 

Rz. 103

Bei beidseitiger Unkenntnis ist § 242 BGB ebenfalls nicht anwendbar, es bleibt bei der Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB[68] (zur Verwirkung bei weiterem Zuwarten siehe oben Rdn 97 ff.). Dies gilt auch dann, wenn eine Partei bei der anderen die irrige Vorstellung von der Formfreiheit veranlasst hat.[69] Auch eine einseitige Kenntnis einer Partei von der Formbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts begründet für sich noch keine Anwendung des § 242 BGB.

 

Rz. 104

 

Beispiel

Der Arbeitgeber ruft beim Arbeitnehmer die Vorstellung hervor, er könne ohne Beachtung einer Form kündigen.

 

Rz. 105

§ 242 BGB ist jedoch anwendbar, wenn der Kündigungsempfänger in Kenntnis der wahren Rechtslage den Kündigenden arglistig davon abgehalten hat, die schriftliche Form zu wahren. Auch ein Arbeitnehmer, der d...

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