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§ 8 ABC der Forderungspfändung / d) Entgegenstehende Belange des Gläubigers

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 412

Nach § 907 Abs. 2 ZPO kommt eine Anordnung nicht in Betracht, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Ein Überwiegen der Interessen des Gläubigers wird nach der Gesetzesbegründung vor allem dann anzunehmen sein, wenn es um die Vollstreckung der in § 850d ZPO genannten Forderungen Unterhaltsansprüche sowie Renten wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit geht. Denn in diesen Fällen ist der Gläubiger besonders schutzbedürftig und kann auch auf selbst geringfügige Beträge angewiesen sein. Dies ist auch bei der Prüfung zu berücksichtigen, in welchem Umfang die eingehenden Gutschriften überhaupt unpfändbar sind.

 

Rz. 413

 

Hinweis

Nicht anders wird man entscheiden müssen, wenn die Zwangsvollstreckung (auch) wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Die sich aus § 850f Abs. 2 ZPO ergebende Wertentscheidung muss auch hier zu einer entsprechenden Konsequenz der "Privilegierung"[399] des Gläubigers führen.

 

Rz. 414

Letztlich werden überwiegende Belange des Gläubigers auch dann festzustellen sein, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass sich der Schuldner fortdauernd der Zwangsvollstreckung entzieht. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft hier den Gläubiger. Er wird darzulegen haben, welche Belange der Anordnung entgegenstehen und inwieweit diese in einer Abwägung der gegenseitigen Interessen überwiegen. Auch ihm steht als Mittel der Glaubhaftmachung die eidesstattliche Versicherung nach § 294 BGB offen.

[399] Der Begriff der Privilegierung ist missverständlich, da der Gläubiger lediglich sein Recht verwirklicht und nicht zurückstehen muss. Im Kern stellt sich also der Schuldnerschutz und nicht die Realisierung eines berechtigten Anspruchs als Privilegierung dar.

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