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§ 7 Testamentsgestaltung / I. Testierfähigkeit

Patricia Goratsch, Florian Enzensberger
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Rz. 36

Grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines jeden Testaments ist die Testierfähigkeit, die in § 2229 BGB geregelt ist. Hierunter ist die Fähigkeit zu verstehen, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.[12] Erforderlich ist hierfür die Einsicht des Erblassers in die Tragweite und Bedeutung seines Handelns. Er muss also zum einen verstehen, dass es sich bei seinem Tun um die Errichtung eines Testaments handelt. Zum anderen muss der Erblasser den Inhalt seines Handelns und damit die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung konkret überblicken. Eine nur vage Vorstellung über die Errichtung eines Testaments und seines Inhalts genügt nicht. Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande kommt.[13] Der Testierende muss grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.[14] Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt, und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.[15]

 

Rz. 37

Die Testierfähigkeit muss beim Abschluss des Testaments vorliegen.[16] Dieser Moment wird beim privatschriftlichen Testament grundsätzlich zum Zeitpunkt der Unterschrift angenommen. Dies führt zu der Konsequenz, dass ein im Zustand der Testierunfähigkeit errichtetes Testament durch eine erneute Unterschrift im testierfähigen Zustand "geheilt" werden kann.[17]

 

Rz. 38

Die Testierfähigkeit ist eine im Erbrecht besonders geregelte Unterart der Geschäftsfähigkeit.[18] Dies ergibt sich aus § 2229 Abs. 2 BGB, der die Heranziehung des § 111 BGB auf den minderjährigen Testierfähigen ausschließt.

 

Rz. 39

Grundsätzlich kann nach § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten, wer das 16. Lebensjahr vollend...

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