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§ 7 Selbstständige Familiensachen der Freiwilligen Geric ... / A. Überblick

Norbert Schneider, Lotte Thiel
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Rz. 1

Die Vergütung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach Teil 3 VV. Erstinstanzlich gelten die Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 2

In Beschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens (Nrn. 3200 ff. VV).

 

Rz. 3

In Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV die Gebühren eines Revisionsverfahrens (Nrn. 3206 ff. VV).

 

Rz. 4

Für sonstige Beschwerden bleibt es dagegen bei den Nrn. 3500, 3513 VV, also insbesondere für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen,[1] Beschwerden im Richterablehnungsverfahren oder gegen sonstige Neben- oder Zwischenentscheidungen. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG und ist nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen, da im gerichtlichen Verfahren keine von einem Wert abhängigen Gebühren erhoben werden.

 

Beispiel 1: Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Der Anwalt erhebt gegen die Kostenentscheidung des FamG in einem Umgangsrechtsverfahren Beschwerde zum OLG. Der Gegenstandswert beträgt 400,00 EUR.

Es gilt nicht Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV, sondern Teil 3 Abschnitt 5 VV. Abzurechnen ist nach den Gebühren der Nr. 3500 VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   22,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,50 EUR
  Zwischensumme 27,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,13 EUR
Gesamt   32,13 EUR
 

Rz. 5

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV. Insbesondere kann der Anwalt grundsätzlich in allen Angelegenheiten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verdienen.

 

Rz. 6

Theoretisch kommt auch die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV) in Betracht. In der Praxis...

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