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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 2. Zulassung von Kündigungen in besonderen Fällen

Dr. Stephan Osnabrügge
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Rz. 97

In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden, obwohl grundsätzlich ein Kündigungsschutz nach § 18 BEEG besteht, § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 BEEG.

 

Rz. 98

Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Anhörung des Arbeitnehmers. Die Behörde entscheidet nach der zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift,[40] aus der sich auch ergibt, wann ein besonderer Fall vorliegt. Nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift liegt ein besonderer Fall insbesondere dann vor, wenn

▪ der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann,
▪ die Betriebsabteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht in einer anderen Betriebsabteilung des Betriebs oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann,
▪ der Betrieb oder die Betriebsabteilung, in denen der Arbeitnehmer beschäftigt ist, verlagert wird und der Arbeitnehmer an dem neuen Sitz des Betriebs oder der Betriebsabteilung und auch in einer anderen Betriebsabteilung oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht weiter beschäftigt werden kann,
▪ der Arbeitnehmer in den Fällen der Nummern 1 bis 3 eine ihm vom Arbeitgeber angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz ablehnt,
▪ durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit die Existenz des Betriebs oder die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet wird,
▪ besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätz...

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