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§ 7 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ohne/mit Entzug d ... / III. Entzug der Fahrerlaubnis bei Weigerung, ein Gutachten beizubringen

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 92

Weigert der Betroffene sich, ein Gutachten beizubringen, so darf die Verwaltungsbehörde hieraus gemäß §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV den – widerlegbaren – Schluss auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen.[75] Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht und der Betroffene über die Folgen der Nichtbeibringung aufgeklärt wurde.[76] Dies gilt auch bei der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt zu unterziehen.[77]

 

Rz. 93

Der Weigerung i.S.v. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, steht es gleich, wenn die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung durch ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares verhindert wird sowie es zur Klärung von Betäubungsmitteln notwendig und dem Betroffenen zumutbar war, die Haare nicht zu kürzen. Dies ist auch kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG.[78]

 

Rz. 94

Ebenso kann die Nichtvorlage eines offensichtlich erstellten MPU-Gutachtens der Weigerung, das Gutachten vorzulegen, gleichstehen. Auch in diesem Fall kann die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein, wenn die Gutachtenanforderung rechtmäßig war.[79] Es ist jedoch zu bedenken, dass der Betroffene als Auftraggeber des Gutachtens die Möglichkeit wahrnehmen können muss, Mängel gegenüber der Begutachtungsstelle zu rügen.

[75] Dazu NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 113.
[76] StRspr, vgl. BVerwG v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, BVerwGE 156, 293 Rn 19; VGH München v. 4.1.2021 – 11 CS ...

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