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§ 7 Die Wohnungseigentümerversammlung / VI. Ladungsfehler als Anfechtungsgrund?

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 57

 

Beispiel: Nichteinladung zur Eigentümerversammlung

Der Verwalter verschickt die Einladung zur Eigentümerversammlung wie üblich ohne Zugangsnachweis; eine Zugangsfiktion ist in der Gemeinschaftsordnung nicht enthalten. Miteigentümer A nimmt an der Eigentümerversammlung nicht teil. Anschließend erhebt er Anfechtungsklage gegen sämtliche auf der Versammlung gefassten Beschlüsse mit der Begründung, er sei nicht geladen worden. – A trägt schlüssig einen Ladungsfehler vor. Die Gemeinschaft hat die Beweislast für den Zugang (→ § 7 Rdn 25), den sie aber nicht führen kann. Somit steht fest, dass A entgegen § 24 Abs. 4 WEG nicht geladen wurde. Ladungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse,[66] begründen aber die Anfechtbarkeit, sofern sich der Ladungsfehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann.[67] Rein theoretisch kann sich ein Ladungsfehler zwar immer auswirken. So könnte man im Beispiel argumentieren, dass A – wenn er teilgenommen hätte – in der der Abstimmung vorausgehenden Aussprache durch überzeugende Argumente das Abstimmungsverhalten der übrigen Abstimmenden beeinflusst und dadurch ein anderes Ergebnis bewirkt hätte.[68] In der älteren Instanzrechtsprechung wurden deshalb hohe, praktisch unerfüllbare Anforderungen an die Widerlegung der – im Wege einer Vermutung unterstellten – Kausalität des Ladungsfehlers gestellt (→ § 2 Rdn 49). Bei lebensnaher Betrachtung muss sich A aber fragen lassen, welche überzeugenden Argumente er denn konkret vorgebracht hätte und wieso davon auszugehen sein soll, dass die Abstimmung anders ausgefallen wäre, wenn er sie vorgebracht hätte. Das muss umso mehr gelten, je größer die den angefochtenen Beschluss tragende Mehrheit ist. Wenn A hierzu nichts Überzeugendes vorzubringen hat, kann seine Anfechtung keinen...

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