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§ 64 Arbeitnehmer-Entsendegesetz / A. Bedeutung und Zielsetzung des AEntG

Gertrud Romeis
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Rz. 1

Zweck des am 26.2.1996 verabschiedeten "Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen – AEntG" (BGBl I, S. 2787) war es, die auf deutschem Boden zwingend geltenden Arbeitsbedingungen im Bereich der Bauwirtschaft sowie anderer im Gesetz aufgeführter Gewerbe, die als sozialen Mindestschutz auf die Geltung der inländischen Tarifverträge angewiesen sind, auf grenzüberschreitende Entsendefälle vom Ausland in die BRD hinein anzuwenden. Nach Erlass des deutschen AEntG folgte die europäische Entsende-RL v. 16.12.1996 (RL 96/71/EG, Abl EG Nr. L 18, 1 v. 21.1.1997), die jedoch hinter den deutschen Forderungen zurückblieb.

 

Rz. 2

Durch die am 24.4.2009 in Kraft getretene Neufassung (BGBl I, 799) wird klargestellt, dass neben den Entsendefällen auch die regelmäßig im Inland beschäftigten Arbeitnehmer erfasst sind. Derzeit werden neben der Baubranche das Gebäudereinigerhandwerk, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch sowie das Schlachten und die Fleischverarbeitung erfasst (§ 4 Abs. 1 AEntG). Der Anwendungsbereich erstreckt sich darüber hinaus auf Tarifverträge aller anderen als der in § 4 Abs. 1 AEntG genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 AEntG genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken (§ 4 Abs. 2 AEntG). Auch der Pflegedienst wird gem. § 10 AEntG erfasst. Die auf nach Deutschland entsandte Arbeitne...

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