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§ 62 Eignungszweifel und MPU

Hans-Jürgen Gebhardt
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A. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 1

Deutschland hat die EU-Führerscheinrichtlinie durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl I S. 447 ff.) in nationales Recht umgesetzt. Ergänzt wird dieses Gesetz durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998, BGBl I S. 2214 (mit zwischenzeitlich vier Änderungsverordnungen), mit der die §§ 4–15 StVZO, die bisher u.a. die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) regelten, abgelöst wurden. Gleichzeitig wurden die zuvor in den Eignungsrichtlinien[1] geregelten Anlässe für die Anordnung einer MPU gesetzlich verankert (z.B. § 2 Abs. 8 StVG, §§ 11, 13, 14 sowie Anlage 4 u. 5 FeV) und die Grundsätze für die Untersuchung und die Erstellung von Gutachten durch die FeV verbindlich festgelegt (Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV).

 

Rz. 2

 

Hinweis

Das StVG verwendet anstatt des Begriffs "MPU" den des "Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung", während die FeV die bisherige Terminologie beibehält. Im Folgenden wird deshalb die weithin geläufige Bezeichnung "MPU" weiterverwandt.

[1] VerkBl 1989, 789.

B. Wann und ggf. welche Maßnahmen darf die Führerscheinbehörde ergreifen?

 

Rz. 3

Werden Tatsachen bekannt, die Eignungszweifel eines Führerscheinbewerbers oder eines Führerscheininhabers begründen, muss er die entstandenen Zweifel (auf eigene Kosten) widerlegen. Eignungszweifel begründende Tatsachen erfährt die Verwaltungsbehörde oft auch aus anderen Verfahren, so sind z.B. Polizeibeamte gem. § 2 StVG verpflichtet, solche ihnen im Rahmen von Ermittlungen bekannt gewordene Tatsachen der Führerscheinbehörde mitzuteilen. Schließlich können sich Eignungszweifel auch aus Ermittlungsakten ergeben – der Führerscheinbehörde steht ein Akteneinsichtsrecht zu – z.B. aus einem in der staats...

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