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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / C. Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung

Dr. Michael Pießkalla
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I. Zulässigkeit

 

Rz. 35

Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO darf der Anwalt Gebühren, welche die gesetzliche Vergütung unterschreiten, weder vereinbaren noch nach Abschluss des Mandates in Rechnung stellen. Da es sich um ein standesrechtliches Verbot handelt, haben Verstöße allerdings keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung.

 

Rz. 36

Das Verbot der Gebührenunterschreitung gilt allerdings nur, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung ist § 4 Abs. 1 RVG, wonach in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere Vergütung vereinbart werden kann. Da der Oberbegriff "Vergütung" verwendet wird, können nicht nur untertarifliche Gebühren, sondern auch untertarifliche Auslagen vereinbart werden.

Es müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

▪ Außergerichtliche Tätigkeit, also nicht gegenüber einem Gericht oder mit Bezug auf ein gerichtliches Verfahren – da der Bereich der Beratung, Mediation und Gutachtenerstattung in § 34 RVG mangels gesetzlich normierter Gebühren dem § 49b Abs. 1 BRAO nicht unterfällt, bleibt als Anwendungsbereich die außergerichtliche Vertretung.
▪ Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Vergütung.
▪ Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und zum Risiko des Anwalts stehen.

II. Form

 

Rz. 37

Eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 RVG bedarf nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Während nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. das Formerfordernis für die Vereinbarung nur dann bestand, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde, ist der Anwendungsbereich nun weiter und erfasst alle Vergütungsvereinbarungen. Das generelle Textformerfordernis soll nach dem Willen des Gesetzgebers Abgrenzungs- und Beweisprobleme vermeiden.[47]

 

Rz. 38

Die früher fehlende Formvorschrift war nämlich nicht ohne Risiko

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