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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / B. Überschreiten der gesetzlichen Vergütung

Dr. Michael Pießkalla
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I. Zulässigkeit

 

Rz. 4

Sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche Tätigkeit in der Unfallschadensregulierung kann der Anwalt eine Vergütung vereinbaren, die höher liegt als nach dem RVG.

Ist der Anwalt allerdings im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, ist eine solche Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen. Denn nach § 3a Abs. 4 S. 1 RVG ist eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig.

Im Bereich der Beratungshilfe ist eine nachträgliche Anpassung des Honorars über eine Vergütungsvereinbarung hingegen – anders als vor dem 1.1.2014 – möglich. Dies allerdings nur, wenn (nach § 6a Abs. 2 BerHG) die Aufhebung der Bewilligung beantragt wird und noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 S. 1 RVG beantragt wurde. Solange die Bewilligung besteht, kann der Anwalt das Honorar nur aus der Staatskasse verlangen (§ 44 S. 1 RVG).

II. Berechnung

 

Rz. 5

In den meisten Fällen ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung entweder ein Pauschal- oder ein Zeithonorar. Ein Pauschalhonorar vergütet die gesamte Tätigkeit bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit mit einer festen Summe, ohne dass der konkrete Arbeitsaufwand eine Rolle spielt. Bei einer solchen Pauschalvergütung muss der Auftrag möglichst exakt umrissen werden. Ansonsten läuft der Anwalt Gefahr, Mehrarbeit leisten zu müssen, die in seiner ursprünglichen Kalkulation nicht enthalten war.[2]

 

Rz. 6

 

Hinweis

Ein Pauschalhonorar kann Probleme mit sich bringen, wenn die Angelegenheit vorzeitig endet. Insofern empfiehlt es sich, in der Vereinbarung bestimmte Tätigkeiten mit einem pauschalen Teilbetrag anzusetzen oder eine Abrechnungsregelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung zu treffen.

 

Rz. 7

Da...

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