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§ 6 Tabellen / 1. Vorversterblichkeit

Jürgen Jahnke
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Rz. 29

Die Bestimmung eines erst in der Zukunft fällig werdenden Betrages mittels Abzinsungstabelle berücksichtigt allein (rein) mathematisch die bis dahin fällig werdenden Zinsen, nicht aber zusätzlich die bis zum ersten in der Zukunft liegenden Fälligkeitstermin zwischenzeitlich mögliche statistische Vorversterblichkeit, die von unfallkausal verkürzter Lebenserwartung strikt zu unterscheiden ist.

 

Rz. 30

Die Gesamtlebenserwartung nach der Sterbetafel 2020/2022 (Tabelle 6.4, Rdn 48) eines "heute" 35-jährigen männlichen Verletzten beträgt 79,2 Jahre, die Gesamtlebenserwartung eines "heute" 60-jährigen 81,5 Jahre. Kapitalisiert man "heute" nur mit bankmathematischer Abzinsung (also ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Versterbewahrscheinlichkeit zwischen dem 35. und 60. Lebensjahr) aufgrund eines Zeitfaktors (siehe Beispiel 1.14, § 1 Rdn 620 und Beispiel 1.15, § 1 Rdn 621), ist die Laufzeit für den "heute" 35-Jährigen ungerechtfertigt um annähernd 2½ Jahre verlängert. Dieser Ungenauigkeit muss man sich bewusst sein und sie korrigieren.[20]

[20] Siehe dazu Langenick/Vatter, Aus der Praxis für die Praxis: Die aufgeschobene Leibrente – ein Buch mit sieben Siegeln?, NZV 2005, 10 (Korrekturen NZV 2005, 406); Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn 877, 879 f.

a) Berücksichtigung der Vorversterblichkeit

 

Rz. 31

Soll erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum gezahlt werden, muss der bis zum künftigen Fälligkeitstermin verstreichende Zeitraum bei der Bemessung des Barwertes Berücksichtigung finden.

 

Rz. 32

Die Wahrscheinlichkeit einer jungen Person, ein in der Zukunft liegendes Alter auch zu erreichen, errechnet sich anhand der Sterbetafel 2020/2022 (Tabelle 6.4, Rdn 48) wie folgt (die Kapitalisierungs-/Abzinsungsfaktoren sind auf zwei Stellen gerundet):

 

Rz. 33

 

Bei...

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