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§ 6 Rechte im Insolvenzverfahren / 4. Recht auf Akteneinsicht

Stefan Lissner
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Rz. 47

Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Dabei besteht kein Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist.[76] Gläubiger werden mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren einbezogen und sind somit als Partei i.S.d. § 299 Abs. 1 ZPO anzugehen.[77] Allerdings findet im Insolvenzverfahren regelmäßig keine Versendung der Akten statt.

 

Rz. 48

Grundsätzlich sind Insolvenzakten stets präsent bei Gericht zu halten, denn "allen" Verfahrensbeteiligten ist immer das Recht zu Einsicht gegeben, sodass im laufenden Verfahren eine Übersendung regelmäßig unterbleibt, um die Akten auch "vor Ort" zu haben und eine dauerhafte "Einsichtnahme" ermöglichen zu können. In aller Regel erfolgt Akteneinsicht der Beteiligten daher auf der Geschäftsstelle bei Gericht selbst. Lediglich hierauf besteht auch Anspruch.[78] Ein Anspruch auf Versendung an einen auswärtigen Ort besteht nicht,[79] denn insbesondere bei umfangreichen Akten bestünde nicht nur die Gefahr des Verlustes von Akten oder Aktenteilen, sondern auch die Gefahr sonstiger Unzuträglichkeiten, Hemmnissen und Erschwerungen.[80]

 

Rz. 49

Während der Akteneinsicht können auch Ausfertigungen, Auszüge aus der Akte sowie Abschriften gefertigt bzw. durch die Geschäftsstelle erteilt werden.[81] Ein Recht auf Akteneinsicht dergestalt, dass ein Anspruch auf Fertigung einer Abschrift der gesamten Verfahrensakte durch die Geschäftsstelle (ohne Akteneinsicht vor Ort) und Übersendung zu erfolgen hat, besteht nicht und lässt sich aus der gesetzlichen Regelung auch nicht ableiten. Das Worte "Auszüge" deutet bereits darauf hin, dass ein Beteiligter grundsätz...

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