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§ 6 Personenversicherung / 5. Kürzungsrecht des Versicherers bei Übermaßbehandlung oder auffälligem Missverhältnis

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 285

Der BGH[159] hat ausdrücklich im Rahmen der sogenannten Privatklinikentscheidung die Möglichkeit der Kürzung des Erstattungsanspruches wegen Kostengesichtspunkten abgelehnt.

Der zuvor vorherrschenden Auffassung, wirtschaftliche Aspekte im Zusammenhang mit der medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu berücksichtigen, wurde eine klare Absage erteilt. Der BGH stellte auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ab, der aus dem damals gleichlautenden § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 nicht ohne Weiteres ersehen könne, dass auch finanzielle Aspekte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung eine Rolle spielen sollen. Mithin kann der Versicherer seine Leistungspflicht grundsätzlich nicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken und zwar unabhängig davon, ob eine wie auch immer bestehende medizinisch gleichwertige Heilbehandlungsmethode vorliegt.

Auch der damals der Entscheidung des BGH[160] zugrunde liegende § 5 Abs. 2 MB/KK 76 ermöglichte lediglich ein Kürzungsrecht bei Übermaßbehandlungen, nicht jedoch bei Übermaßvergütung.

Die Versicherer haben darauf vergeblich versucht, über eine Bedingungsanpassung gem. § 18 MB/KK 94 bzw. § 178g Abs. 3 VVG a.F., die "alte" Rechtslage wieder herzustellen.[161]

 

Rz. 286

Auch nach der VVG-Reform ist es bei dem Grundsatz verblieben, dass lediglich auf die medizinische und nicht auf die wirtschaftliche Notwendigkeit abgestellt wird.

§ 192 Abs. 2 VVG und gleichermaßen § 5 Abs. 2 S. 2 MB/KK räumen dem Versicherer lediglich ausnahmsweise ein Kürzungsrecht insoweit ein, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Das Kürzungsrecht für Übermaßbehandlungen ist nunmehr in § 5 Abs. 2 S. 1 MB/KK geregelt. Für Kürzungsrechte i...

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