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§ 6 Personenversicherung / 3. Anspruchsgegner

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 223

Zu hinterfragen ist, ob die in Rede stehende Rechnung des Arztes/Krankenhauses ausgeglichen wurde und welche Einwendungen bereits seitens des Versicherers erhoben wurden bzw. erhoben werden können.

 

Rz. 224

Voraussetzung eines Aufwendungsersatzanspruches ist ein wirksamer und fälliger Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes/Krankenhauses gegen den Patienten (= Versicherten). Fehlt es an einem solchen Vergütungsanspruch, braucht der Versicherer Aufwendungen für die ärztlichen Leistungen nicht zu erstatten.

Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arzt diese nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) nicht verlangen kann.

 

Hinweis

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ bzw. GOZ kann ein Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.

 

Rz. 225

Die ärztlichen Gebührenordnungen stellen ein für alle Ärzte verbindliches zwingendes Preisrecht dar, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, noch die Berufsfreiheit der Ärzte verletzt.[142] Soweit der Arzt über das medizinisch Notwendige hinaus Leistungen erbringt, ist er aufgrund des mit dem Patienten bestehenden Vertrages als Nebenleistung verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass er die Kosten unter Umständen selbst zu tragen hat. Die GOÄ bzw. GOZ sieht bei Verlangensleistungen ausdrücklich eine Hinweispflicht vor.

 

Rz. 226

Den Behandler trifft neben der Dokumentationspflicht auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht.

Inzwischen wurden Regelungen zum medizinischen Behandlungsvertrag mit den § 630a–§ 630h in das BGB eingeführt. Nachdem Aufwendungsersatzansprüche nur entstehen können, wenn ein wirksamer Beratungsvertrag zustande kommt, ...

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