Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 116
Im erstmaligen IFRS-Abschluss müssen nach IFRS 1.20 sämtliche Anhangangaben nach Maßgabe der anderen Standards enthalten sein. Außerdem ist nach IFRS 1.21 der übliche Vorjahresvergleich (Rz 17) vorzunehmen. Zu den Erläuterungen zählen auch die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. IAS 1.117 bzw. nun IAS 8.27A (→ § 5 Rz 25), in denen die Inanspruchnahme der Wahlrechte des IFRS 1 erläutert werden muss. Nach IFRS 1.22 können auch als solche bezeichnete Vergleichsinformationen, die aus früherer Zeit stammen und nicht IFRS-konform sind, angegeben werden.
Zusätzlich hat jeder Erstanwender gem. IFRS 1.23 eine Erläuterung des Übergangs zu geben, um dadurch den Einfluss des Übergangsverfahrens auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufzuzeigen. Dazu verlangt IFRS 1.24 folgende Angaben:
- Das Eigenkapital der "technischen" HGB-Schlussbilanz (im Beispiel unter Rz 118 der 31.12.01) ist auf den Ausweis in der IFRS-Eröffnungsbilanz zum 1.1.02 überzuleiten (reconciliation).
- Entsprechend ist für den Folgestichtag (oben der 31.12.02) zu verfahren.
- Ebenso ist das Jahresergebnis, für das letztmals ein nationaler Abschluss erstellt wird (im Beispiel 02), überzuleiten.
Sofern nach vorherigem GAAP eine Kapitalflussrechnung erstellt wurde, sind auch diesbzgl. Überleitungen oder Erläuterungen der wesentlichen Anpassungen gefordert (IFRS 1.25).
Rz. 117
Da die Form der Anwendung des IFRS 1 zu den wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gehört, ist die Inanspruchnahme der Wahlrechte des IFRS 1 ebenfalls im Anhang des ersten IFRS-Abschlusses zu erläutern.
Rz. 118
Nachfolgend eine Musterformulierung (jeweils ohne Steuerlatenz):
Praxis-Beispiel 1
Beim Sachanlagevermögen haben wir die in früheren Jahren vorgenommenen steuerlichen Sonderabschrei...