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§ 6 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall / III. Brauchtumstage

Dr. Stephan Osnabrügge
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Rz. 4

Je nach Bundesland gibt es Tage, die zwar nicht offiziell als Feiertage gezählt werden, die jedoch brauchtumsbedingt ganz oder teilweise arbeitsfrei sind. Ein Beispiel hierfür ist der Karnevalsdonnerstag ("Weiberdonnerstag") im Rheinland, sowie der Rosenmontag. Während im Rheinland der Karnevalsdonnerstag ab 12:00 Uhr und der Rosenmontag in aller Regel komplett arbeitsfrei sind, gilt dies in anderen Bundesländern wie beispielsweise Bayern oder Berlin nicht.

 

Rz. 5

Brauchtumstage, an denen der Betrieb geschlossen bleibt, werden schon unter dem Aspekt des Annahmeverzugs im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung behandelt wie offizielle Feiertage. Einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gibt es indes nicht. In aller Regel ist ein Freistellungsanspruch an Brauchtumstagen zwischen den Parteien arbeitsvertraglich oder etwa durch Betriebsvereinbarung vereinbart. Ist ein Unternehmen deutschlandweit tätig und existiert eine im Rheinland abgeschlossene Betriebsvereinbarung, aus denen sich auch eine Freistellung am Rosenmontag ergibt, so haben Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern keinen Anspruch auf eine Freistellung am Rosenmontag.[1]

 

Rz. 6

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben auch nur insoweit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als während ihrer Arbeitszeit die Arbeit feiertagsbedingt oder infolge eines Brauchtumstages ruhte. Werden die Arbeitnehmer an einem Karnevalsdonnerstag ab 12:00 Uhr von der Arbeit freigestellt, so hat ein Teilzeitbeschäftigter, dessen Arbeitszeit um 12:00 Uhr endet, keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an diesem Tag, auch nicht "ersatzweise".[2]

[1] ArbG Bonn v. 25.4.2001 – 3 BV3/01, n.v.
[2] BAG v. 26.5.1993 – 5 AZR 184/92, AP Nr. 42 zu Art. 119 EWG-Vertrag.

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