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§ 6 Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung / I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen

Dr. Lars Damke
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Rz. 6

Neben den allgemeinen Vorschriften (z.B. BGB) liegt der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung in erster Linie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zugrunde. Das VVG 2008 hat mit seinem Inkrafttreten das bisherige Versicherungsvertragsrecht abgelöst. Es sind dadurch wesentliche Änderungen eingetreten. Die Regelungen zum Vertragsabschluss sind geändert. Das neue VVG legt den Versicherern umfangreiche Beratungs- und Informationspflichten auf. Darüber hinaus ergeben sich bezüglich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten sowie die Regelungen zu Gefahrerhöhungen und zur vorsätzlichen bzw. grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls Neuerungen. Unmittelbare Anwendung finden sowohl die Vorschriften des Allgemeinen Teils, Kapitel 1 (§§ 1–48 VVG), die für alle Privatversicherungsverträge gelten, insbesondere aber auch die in Kapitel 2 (§§ 74 ff. VVG 2008) zusammengefassten Allgemeinen Vorschriften für die Schadensversicherung. Die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung ist Schadensversicherung.

 

Hinweis: Altverträge und Übergangsrecht

Gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG gilt das neue Recht ausnahmslos und von Anfang an für Versicherungsverträge, die ab dem 1.1.2008 zustande gekommen sind (Neuverträge). Unter "Zustandekommen" ist der formelle Vertragsabschluss zu verstehen. Das ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Antragsmodell, wie ihn das neue Recht vorsieht (§ 7 Abs. 1 VVG 2008), der Zugang des Versicherungsscheins oder einer anderweitigen Annahmeerklärung des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer. Auf Altverträge mit formellem Versicherungsbeginn am oder vor dem 31.12.2007 ist das bisherige VVG dagegen nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG noch bis zum 31.12.2008 weiter anzuwenden. Für sie gilt das neue Recht erst ab dem 1.1.2009.

Versicherungsfälle aus Altve...

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