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§ 6 Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung / c) Qualifizierte Tatbestandsmerkmale

Dr. Lars Damke
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Rz. 27

Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich den in § 1 Nr. 2 a–f AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 a–f AERB 2008, 2010) genannten qualifizierten Erscheinungsformen des Einbruchdiebstahls, von denen mindestens ein Tatbestand in der Form der versuchten oder vollendeten Tatbegehung vom Täter erfüllt worden sein muss. Ob durch den Täter gleichzeitig auch weitere Tatbestände des qualifizierten Diebstahls verwirklicht werden, übt keinen Einfluss auf den Umfang des Versicherungsschutzes aus. In derartigen Fällen liegt lediglich ein einziger Versicherungsfall vor.[27]

[27] Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, § 4 Rn 20.

aa) Einbruch, § 1 Nr. 2 a AERB 87, A §§ 1 Nr. 2 a AERB 2008, 2010

 

Rz. 28

Hiernach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes

▪ einbricht,
▪ einsteigt oder
▪ mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt.

(1) Einbrechen

 

Rz. 29

Das Einbrechen im Sinne dieser Bestimmung setzt den Einsatz von Gewalt gegen Gebäudebestandteile voraus, um dadurch Hindernisse zu beseitigen, die dem Diebstahl im Wege stehen.[28]

Ein Mindestmaß an Kraftentfaltung ist dafür nicht erforderlich. Zwar verursacht die Beseitigung von Hindernissen durch Gewalt in der Regel Schäden an den betreffenden Sachen (beispielsweise durch Einschlagen einer Fensterscheibe, Aufbrechen eines Schlosses). Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Einbrechen" ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Täter an den von ihm beseitigten Hindernissen Schäden hinterlässt. So reicht es für den Gewaltbegriff aus, wenn der Täter ein Schloss oder eine Verriegelungsvorrichtung von außen abschraubt und dabei keine Schäden hinterlässt.[29] Gleichfalls liegt eine ausreichende Kraftanstrengung vor, um ein Hindernis zu beseitigen, wenn der Täter einen Schrank wegrückt, der vor oder hinter einer verschlossenen Tür eines Zimmers steht. Bei einem elektronischen An...

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