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§ 6 Die ordnungsmäßige Verwaltung: Rechte und Pflichten ... / II. Der Aufopferungsanspruch nach Erhaltungsmaßnahmen

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 58

Gem. § 14 Abs. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn er eine Einwirkung dulden musste, die über das zumutbare Maß hinausgeht (sog. Aufopferungsanspruch). In diesem Abschnitt geht es um Aufopferungsansprüche im Gefolge von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Aufopferungsansprüche nach "Unglücksfällen", insbesondere nach einem Wasserschaden, werden unten (→ § 12 Rdn 6) behandelt. Eine dem § 14 Abs. 3 WEG vergleichbare Vorschrift gab es mit § 14 Nr. 4 HS 2 WEG a.F. auch schon im alten Recht, damals aber mit der Rechtsfolge "Schadensersatz". Die jetzige Vorschrift lehnt sich bewusst an den nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB an, so dass auf die ausdifferenzierte Rspr. zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden kann.[111] Der Unterschied zwischen "Schadensersatz in Geld" und einem "angemessenen Ausgleich in Geld" ist praktisch vernachlässigbar; das gilt insbesondere bei Ansprüchen wegen Substanzschäden, weil die i.R.d. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB herangezogenen "Grundsätze der Enteignungsentschädigung" sich kaum von Schadensansprüchen unterscheiden.[112] Erhebliche Auswirkung hat die Neuregelung aber insofern, als gem. § 14 Abs. 3 WEG kein Anspruch auf Wiederherstellung mehr besteht; das war im alten Recht anders, denn mit dem Schadensersatzanspruch hatte der geschädigte Wohnungseigentümer gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz.

 

Rz. 59

 

Beispiele

a) Nach einem Wasserschaden in der Wohnung des A oder im Zuge der Sanierung des undicht gewordenen Balkons werden Fliesen (= Sondereigentum) zerstört.[113] Variante: A hatte nach dem Erwerb der Wohnung die ursprünglichen Fliesen durch besonders teure ersetzt und zudem im Bad geflieste Vormauerungen vo...

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