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§ 6 Der Pflichtteil bei lebzeitigen Vorempfängen (§§ 231 ... / d) Nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungsbestimmung

Nina Lenz-Brendel
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Rz. 59

Ist die Zuwendung erfolgt und hat es der Erblasser unterlassen, eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB anzuordnen, so kann er hieran im Interesse der Rechtssicherheit einseitig durch formloses Rechtsgeschäft grundsätzlich nichts mehr ändern.[75] Der Erblasser hat für den Zuwendungsempfänger eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die auf die fehlende Ausgleichungspflicht gerichtet ist. Er hat jedoch die Möglichkeit, die fehlende Ausgleichungsverpflichtung durch Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten seiner nicht bedachten Abkömmlinge in einer Verfügung von Todes wegen zu kompensieren.[76]

 

Rz. 60

Stimmt der betroffene Abkömmling zu, kann eine Ausgleichungspflicht auch nachträglich vereinbart werden, allerdings lediglich in der für den Erbverzicht geltenden Form. Denn die Parteien treffen eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung des dann auszugleichenden Vorempfangs modifiziert.[77]

[75] MüKo-BGB/Fest, § 2050 Rn 35.
[76] BGH, Urt. v. 28.10.2009 – IV ZR 82/08, ZEV 2010, 33; MüKo-BGB/Fest, § 2050 Rn 35; Thubauville, MittRhNotK 1992, 289.
[77] So i.E. auch Damrau, Der Erbverzicht als Mittel zweckmäßiger Vorsorge für den Todesfall, 1966, S. 47, 50.

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