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§ 57 Kosten und Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren / C. Ausschluss der Kostenerstattung im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs

Dr. iur. Andrea Wassermeyer, Nicolai Lasaroff
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Rz. 7

Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Wegen dieser Ausnahmeregelung fordert S. 2 der Vorschrift, dass vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach S. 1 hinzuweisen ist. Die Vorschrift begründet somit die gesetzliche Hinweispflicht des Anwaltes auf diese atypische Regelung. In der Praxis ist bei der Übernahme von arbeitsgerichtlichen Mandaten häufig festzustellen, dass dem überwiegenden Teil der Mandanten diese gesetzliche Ausnahmevorschrift nicht bekannt ist. Unterbleibt die Belehrung, stellt dies eine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Unterlässt der Anwalt dennoch die vorgeschriebene Belehrung nach S. 2, hat der Mandant einen Schadensersatzanspruch gegen ihn aus Verschulden bei Vertragsabschluss, falls aufgrund der fehlerhaften Belehrung ein Schaden entstanden ist, z.B. wenn der Mandant nach ordnungsgemäßer Belehrung den Anwalt mit der Vertretung nicht beauftragt hätte. Mit diesem Schadensersatzanspruch kann der Mandant gegen den Vergütungsanspruch seines Anwaltes aufrechnen. Damit sich der Anwalt somit aufgrund seines Unterlassens nicht selbst um den Lohn seiner Arbeit bringt, sollte er der Hinweispflicht genügen und sich eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Belehrung geben lassen.

 

Rz. 8

Muster 57.1: Bestätigung des erfolgten Hinweises über den nicht vorhandenen Kostenerstattungsanspruch

 

Muster 57.1: Bestätigung des erfolgten Hinweises über den nicht vorhandenen Kostenerstattungsanspruch

Mit Unterschrift unter dieser Anlage wird bestätigt, von den Anwälten _________________________ (Name) ausdrü...

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