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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / I. Mandant

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 92

Bereits bei Auftragsannahme sollte der Mandant wichtige Informationen zu seinem Kunden einholen bzw. festhalten. Da der Mandant bei Auftragserteilung jedoch nicht davon ausgeht, dass die anstehende Geschäftsbeziehung notleidend wird, geht er häufig zu lasch mit dem Informationsmanagement um. Dabei ist der Mandant immer noch die kostengünstigste Auskunftsquelle. Bei Auftragserteilung hat der Mandant in vielen Fällen die Möglichkeit, bereits für den Fall der Nichtzahlung der Rechnung vorzusorgen. So sollte der Mandant auf jeden Fall den genauen, vollständigen Namen sowie die aktuelle Anschrift notieren. Bei persönlicher Auftragserteilung kann er sich den Personalausweis zeigen lassen. Sinnvoll ist auch die Frage nach dem Geburtsdatum oder der Telefonnummer der Arbeitsstelle des Kunden, die er ggf. für spätere Rückfragen beim Kunden benötigt.

Bei Firmenkunden sollte sich der Mandant den Auftrag durch den Kunden schriftlich auf einem Firmenbriefbogen bestätigen lassen. Wichtig sind hier die Angaben zu den gesetzlichen Vertretern des Kunden (z.B. Geschäftsführer der GmbH). Ist der Vertreter des Kunden überhaupt berechtigt, für die Firma einen Auftrag zu erteilen?

Sofern das alles nicht möglich ist, sollte der Mandant auf jeden Fall aber konkret nachfragen, wenn ihm Mindestangaben nicht vorliegen. Alle Informationen, die der Mandant über seinen Kunden hat, können bei der Vollstreckung hilfreich sein. Manchmal zahlen sich hier auch Kleinigkeiten aus.

 

Rz. 93

Da der Kunde bei Auftragserteilung noch Kunde und nicht Schuldner ist, ist die Auskunftsbereitschaft bei Auftragserteilung noch recht hoch.

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