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§ 5 Vergütung in Familiensachen / 3. "Die übliche Vergütung"

Sabine Jungbauer
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Rz. 75

Die übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB, die verlangt werden kann, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, bemisst sich "nach dem für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen im gleichen oder ähnlichen Gewerbe oder Beruf von, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahltem Entgelt".[58] Sofern sich eine übliche Vergütung nicht bestimmten lässt oder es an einer solchen fehlt, hat nach § 316 BGB der Vertragsteil das Bestimmungsrecht, welcher die Gegenleistung zu fordern hat. Die Bestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 315 Abs. 1 BGB. Eine Bestimmung ist für den anderen Vertragsteil jedoch nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Sofern die so festgelegte Vergütung der Billigkeit nicht entspricht, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen, § 315 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 76

Bei der Bestimmung der "üblichen" Vergütung ist auf das abzustellen, was für einschlägige Fälle andere, vergleichbare Rechtsanwälte in der Region vereinbaren.[59] Das Soldan-Institut für Anwaltmanagement hat das Ergebnis einer Studie herausgegeben.[60]

Stundensätze der Rechtsanwälte liegen zwischen 100,00 EUR und 600,00 EUR; international tätige Großkanzleien verlangen auch oft mehr.[61]

Nach meiner Erfahrung in der Praxis liegen in Familiensachen die Stundensätze bei durchschnittlichen Einkommen zwischen 250,00 und 380,00 EUR je nach Region. Bei sehr vermögenden Ehegatten werden auch 500,00 EUR und mehr vereinbart. Die Region, in der der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat, spielt bei der Bemessung der Stundensätze eine ganz entscheidende Rolle. Dabei können sich schon innerhalb eines Kammerbezirks erhebliche Unterschiede ergeben. Ergänzend zur Frage der Stundensätze sehen Sie bitte auch in § 3 Rdn 200 ff.

 

Rz. 77

Ein...

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