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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Steuersätze, § 19 ErbStG

Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
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Rz. 47

Der Erbschaftsteuertarif nach § 19 ErbStG stellt sich wie folgt dar:

 
Steuerklasse bis einschließlich I II III
75.000 EUR 7 v.H. 15 v.H. 30 v.H.
300.000 EUR 11 v.H. 20 v.H. 30 v.H.
600.000 EUR 15 v.H. 25 v.H. 30 v.H.
6.000.000 EUR 19 v.H. 30 v.H. 50 v.H.
13.000.000 EUR 23 v.H. 35 v.H. 50 v.H.
26.000.000 EUR 27 v.H. 40 v.H. 50 v.H.
darüber 30 v.H. 43 v.H. 50 v.H.

Werden die einzelnen Wertgrenzen überschritten, kommt es beim Übergang in die nächsthöhere Wertstufe zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerbelastung. Um diesen Effekt beim Wechsel in die nächsthöhere Wertstufe abzumildern, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen sog. Härteausgleich vor. Der Härteausgleich wird anhand des folgenden Beispiels erläutert:

 

Rz. 48

 

Beispiel

S schenkt seinem Bruder B 650.000 EUR. Nach Abzug seines persönlichen Freibetrags i.H.v. 20.000 EUR verbleibt bei B ein steuerpflichtiger Erwerb von 630.000 EUR. Die Steuerschuld würde somit 189.000 EUR (Steuersatz von 30 %) betragen.

Wäre die Wertgrenze von 600.000 EUR nicht überschritten worden, würde die Steuerbelastung lediglich (600.000 EUR x 25 %) 150.000 EUR betragen. Zu einer Erhebung des Unterschiedsbetrags i.H.v. 39.000 EUR (X) (=189.000 EUR – 150.000 EUR) kommt es nur insoweit, wie er aus der Hälfte (bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln) des die letzte Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Die letzte Wertgrenze wurde folglich um 30.000 EUR (Y) überschritten, wovon jedoch nur 15.000 EUR (50 %) erhoben werden. Somit beträgt die endgültige Steuerbelastung für B lediglich 165.000 EUR (= 150.000 EUR + 15.000 EUR).

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