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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Besteuerung des Veräußerungserlöses

Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
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Rz. 394

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 EStG regelt § 16 EStG, dass es sich auch insoweit um gewerbliche Einkünfte handelt. Der Veräußerungsgewinn wird auf Antrag nach § 16 Abs. 4 EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, wenn er 45.000 EUR übersteigt und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag, der nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann, ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Bei einem Veräußerungsgewinn von mehr als 181.000 EUR läuft der Freibetrag daher ins Leere und wirkt sich nicht aus.

 

Hinweis

Daneben greift die sog. Fünftelregelung des § 34 EStG ein, da es sich bei dem Veräußerungserlös gemäß § 16 EStG um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt. Danach findet auf den Veräußerungsgewinn ein begünstigter Einkommensteuersatz Anwendung, der sich aus dem Fünffachen des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für dieses Einkommens zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte ergibt, § 34 Abs. 1 S. 2 EStG.

 

Rz. 395

Voraussetzung für die Anwendung des § 16 EStG ist jedoch, dass entweder der ganze Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb (bei einem Einzelunternehmen) veräußert wird (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder der Mitunternehmer seinen gesamten Anteil an der Personengesellschaft veräußert (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erzielt werden, zählen demgegenüber zu den laufenden Gewinnen, die nicht den Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG unterfallen und gewerbesteuerpflichtig sind.

 

Hinweis

Soweit auf der Seite des Ver...

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