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§ 5 Nachlass als wertbildender Faktor / d) Übernahme und Fortführung des Landguts

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 307

Übernehmer des Landguts muss ein pflichtteilsberechtigter Erbe sein. Er muss die übernommene wirtschaftliche Einheit tatsächlich fortführen.[873] Die entsprechende Fortführungsabsicht bzw. die Absicht des Übernehmers, einen landwirtschaftlichen Betrieb in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, ist als subjektives Tatbestandsmerkmal unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung von § 2312 BGB.[874] Es reicht allerdings aus, wenn anstatt des Übernehmers selbst einer seiner pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge die Führung des Betriebs übernimmt.[875]

 

Rz. 308

Im Hinblick auf die Fortführung wird mitunter auch von einer "Prognose aus objektivierender Sicht" gesprochen.[876] Insofern hat der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Erbe darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass eine Fortführung, also eine nachhaltige Bewirtschaftung, tatsächlich möglich und auch beabsichtigt ist.[877]

Ob eine Verpachtung des Betriebs einer solchen positiven Prognose entgegensteht, hängt in erster Linie von der Dauer der Verpachtung ab.[878] Soll lediglich ein kurzer Zeitraum, beispielsweise bis zum Eintritt der jüngeren Generation in den Betrieb, überbrückt werden, führt eine Verpachtung wohl nicht zum Verlust der Bewertungsprivilegien.[879] Wie lange in diesem Zusammenhang ein "kurzer Zeitraum" sein kann, ist aber noch ungeklärt.[880]

 

Rz. 309

Bei längerfristiger Verpachtung werden von der überwiegenden Meinung weitere Anhaltspunkte gefordert, um eine Anwendbarkeit von § 2312 BGB zu verneinen.[881] Dies ist insoweit nachvollziehbar, als auch im Falle der Verpachtung des Betriebs als wirtschaftlicher Einheit dessen agrarpolitischer Wert ungeschmälert erhalten wird. Besteht allerdings die Absicht, den Betrieb – oder wesentliche Teile davon – in absehbarer Zeit zu veräußern oder aufz...

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