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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Allgemeines

Stephan Rißmann
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Rz. 304

Es ist die “hohe Kunst der Testamentsgestaltung die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren".[586] Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen Beziehungen, sondern auch und gerade die Beziehungen der in Betracht kommenden Erben und Vermächtnisnehmer untereinander abzubilden. Hiernach sind die Wünsche und Vorstellungen des Erblassers festzustellen, und es ist dessen finanzielle Situation zu ermitteln. Erst wenn all dies geschehen ist, kann mit der Planung einer auf den Einzelfall "maßgeschneiderten" Lösung begonnen werden. Jede schematische Lösung verbietet sich hier – wie auch sonst im Bereich des Erbrechts – völlig. Denn bereits geringste Abweichungen des "eigenen" Falls vom "Musterfall" führen häufig zu gänzlich anderen Notwendigkeiten in der Gestaltung.>

 

Rz. 305

 
Hinweis

Die Gestaltung muss in vielen Fällen bereits mit Verträgen unter Lebenden beginnen (Übertragungen, Umwandlung eines Einzelunternehmens u.Ä.). Hierbei sind jedoch nicht lediglich steuerliche Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen, sondern es ist auch auf das Versorgungs- und Sicherheitsinteresse des Mandanten im Alter zu achten. Dem "unbedingten" Wunsch des Mandanten zu folgen, große Teile seines Vermögens auf die nachfolgende Generation ohne jegliche "Sicherungsrechte" (Rückforderungsrecht, Nießbrauch u.Ä.) zu übertragen, ohne auf die erheblichen Bedenken und Folgen ausdrücklich und mehrfach hinzuweisen, wird ein Beratungsverschulden des Rechtsanwalts darstellen. Das "Mittel der Wahl" bei jeder erbrechtlichen Gestaltung von Todes wegen, die eine Aufteilung des Nachlasses u...

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