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§ 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / 1. Gesetzeslage

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 179

Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 erwähnte der Gesetzgeber Möglichkeiten des – auch präventiven – Gewaltschutzes, welche bei Gewaltanwendung (widerrechtliche Körper, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) auf Antrag des Opfers nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG den Erlass von Schutzanordnungen gestatten, z.B.

▪ Verbot des Betretens der Wohnung,
▪ Verbot, sich der Wohnung innerhalb eines bestimmten Umkreises zu nähern (je nach Umgebung),[182]
▪ Verbot, Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer zwangsläufig aufhalten muss (z.B. Arbeitsplatz, Büro, Betrieb),
▪ Verbot, sich mit dem Opfer in Verbindung zu setzen (z.B. Telefon),
▪ Verbot, überhaupt mit dem Opfer zusammenzutreffen.

Der vorgenannte Katalog ist nicht abschließend ("insbesondere").[183]

 

Rz. 180

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewSchG kann die verletzte Person bei dauerhaft gemeinsamen Haushalt die Zuweisung der Wohnung zu alleinigen Benutzung verlangen.[184] Bei der Überlassung kommt es auf die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse nicht an.[185] Bestehen aber gemeinsame Rechte (Miteigentum, Mitmieter, Wohnrecht oder ähnliches), ist die Überlassung zur alleinigen Nutzung "in der Regel" auf den Zeitraum von höchstens 6 Monate zu befristen (§ 2 Abs. 2 und 4 GewSchG), eine Frist, die ausnahmsweise um weitere 6 Monate verlängert werden kann, wenn dies die Interessenabwägung (z.B. trotz überwiegender Belange des Täters oder eines Dritten) gestattet. Nach § 2 Abs. 3 GewSchG wird keine Überlassung gestattet, wenn

▪ der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Tat schriftlich dem Täter gegenüber geltend gemacht wurde,
▪ offenkundig keine Wiederholungsgefahr besteht und w...

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