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§ 5 Der Kauf vom Bauträger

Dr. iur. David Greiner
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A. Der Bauträgervertrag

I. Allgemeines zum Bauträgervertrag

 

Rz. 1

Der Neubau durch einen Bauträger ist der "Normalfall" der Entstehung einer Eigentümergemeinschaft. Dabei kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Erwerbern und dem Bauträger. Geht es anfangs vielfach um das Problem einer Verzögerung der Fertigstellung, steht in den ersten Jahren nach dem Bezug des Hauses das Thema "Baumängel" immer wieder auf der Tagesordnung. Dabei reicht die Problematik über den Rahmen des Wohnungseigentumsrechts hinaus. Die Verquickung mit dem privaten Bau- und Bauträgerrecht hat eine praktisch wie rechtlich komplizierte und in vielen Details umstrittene Gemengelage zur Folge. Das vorliegende Buch kann die einschlägige baurechtliche Spezialliteratur (alle Bücher und Kommentare zum privaten Baurecht befassen sich in besonderen Abschnitten mit den spezifischen Problemen des Bauträgerkaufs) zwar nicht ersetzen, sehr wohl aber einen Überblick geben, der zur Bewältigung der gängigen Problemfälle meistens ausreichen wird.

 

Rz. 2

Das Werkvertragsrecht des BGB wurde am 1.1.2018 durch das "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts" reformiert. Die neuen Regelungen finden sich in den §§ 650a – 650v BGB; sie gelten für die die ab dem 1.1.2018 geschlossenen Verträge. Dem Bauträgervertrag ist ein eigener Untertitel gewidmet, der rudimentäre Regelungen in sage und schreibe 2 Paragrafen enthält (§ 650u und § 650v BGB). Eine Harmonisierung mit dem WEG-Recht fehlt nach wie vor. Neu eingeführt wurden Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB), die – von einigen in § 650u Abs. 2 BGB ausdrücklich erwähnten Ausnahmen abgesehen – auch für den Bauträgervertrag gelten, sofern der Erwerber ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist, was der, den folgenden Ausführungen, zugrunde liegende Normalfall ist.

 

Rz. 3

In § 650u Abs. 1 BGB wird der Bauträgervertrag d...

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