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§ 5 Das AÜG in der reformierten Fassung / cc) Unterbrechungen der Überlassung

Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
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Rz. 103

Die Regelung in § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG verhält sich ausschließlich dazu, ob bei einer Unterbrechung vorherige Überlassungszeiten anzurechnen sind. Dem Gesetz lässt sich hingegen keine Aussage dazu entnehmen, wann von einer Unterbrechung der Überlassung auszugehen ist. Für die Überlassungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. machte das BAG[236] dies davon abhängig, ob zwischen dem vorausgehenden und dem nachfolgenden Einsatz ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Es ist nicht ersichtlich, warum nunmehr im Rahmen von § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG etwas anderes gelten solle.[237] An einem sachlichen Zusammenhang fehlt es jedenfalls, wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, wenn der Leiharbeitnehmer tatsächlich länger als drei Monate am Stück nicht für den Entleiher tätig wird. Derartige Unterbrechungszeiten führen unabhängig von ihrem Grund zu einem Neubeginn der Fristberechnung.[238] Darüber hinaus liegt eine Unterbrechung vor, wenn die Überlassung endet und der Leiharbeitnehmer für einen anderen Entleiher(betrieb) tätig wird oder vom Verleiher für eine Übergangszeit nicht eingesetzt wird. Zwar sind in einem solchen Fall bei einer erneuten Überlassung innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums die Zeiten der vorherigen Überlassung auf die Überlassungshöchstdauer anzurechnen, die Unterbrechungszeiten als solche sind jedoch für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht maßgeblich.[239] Legt man ein tatsächliches Verständnis der Überlassung zugrunde (hierzu oben Rdn 91), ist es auch für die Frage einer Unterbrechung allein maßgeblich, ob der Einsatz tatsächlich unterbrochen wird, und nicht, ob zusätzlich auch der Überlassungsvertrag beendet wird.[240] Ob auch Abwesenheitszeiten wegen Urlaub oder Krankheit zu einer Unterbrechung führen (und sich somit die tatsächliche ...

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