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§ 5 Ansprüche bei Tötung / f) Sechste Stufe: Mitverschulden/Witwenrente

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 55

Sollte seitens des Getöteten ein Mitverschulden am Unfall vorliegen, so muss sich der Dritte, der nunmehr die Ansprüche geltend macht, dieses Verschulden anspruchsmindernd gem. §§ 846, 254 BGB zurechnen lassen. Dies geschieht dadurch, dass die Haftungsquote ermittelt wird und entsprechend in den Beispielen bei der Anspruchsberechnung gekürzt wird.

 

Praxistipp

Es ist hier immer genau zu prüfen, ob wirklich ein Mitverschulden vorliegt. Versicherer versuchen häufig und manchmal auch recht pauschal von einem Mitverschulden auszugehen. Der Anwalt sollte hier mit Kfz-Sachverständigen und Unfallrekonstruktionsgutachtern zusammenarbeiten. Oftmals wird z.B. der Einwand des Nichtanschnallens als Mitverschuldenseinwand seitens des Versicherers vorgebracht. Hat der Versicherer dann jedoch nicht die Beweise gesichert, z.B. den Gurt ausgebaut und gutachtertechnisch untersucht, kann dieser Einwand in einem Prozess nicht aufrechterhalten werden. Dann darf sich der Anwalt nicht pauschal außergerichtlich einen Abzug von 20 oder 30 % anrechnen lassen. Hier muss er immer die Beweislast im Auge haben und entsprechend vortragen. Bei einem Personengroßschaden kann gerade eine Quote einen erheblichen Betrag in EUR ausmachen. Deshalb sollte sich der Geschädigtenanwalt nie auf pauschale Quoten einlassen und auch nie zu leichtfertig die vom Versicherer diskutierte Quote akzeptieren. Wenn die Quote erst einmal feststeht, werden sämtliche Schadenspositionen entsprechend gekürzt – und das für Jahrzehnte.

 

Rz. 56

Wurde eine Witwenrente gezahlt, muss diese abgesetzt werden. In den einzelnen diesbezüglich abgedruckten Fällen ist der entsprechende Rechenschritt mit aufgeführt.

 

Rz. 57

Eine weitere Besonderheit bei den Doppelverdienerfällen besteht im Rahmen des Mitverschuldens in Form des Quotenvorrecht...

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